1 Allgemeines
1.1 Die Firma Wiebecke Consulting erbringt Seminare, Beratungs- und weitergehende Leistungen für den Weiterbildungsbereich durch Trainer/Consultants. Zu den Seminarleistungen gehören die Erstellung von Handouts, Übungen und sonstigen Leistungen, die notwendig und zweckdienlich sein können, um die Zielsetzung des Seminars zu erreichen.
1.2 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Wiebecke Consulting, nachstehend „Veranstalter“, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Aufraggeber“. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
2 Angebote, Vertragsabschluss, Nebenabsprachen, Vertragsänderungen
2.1 Die Preise des Veranstalters sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Veranstalters, spätestens jedoch durch die Annahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber zustande.
2.3 Alle Nebenabsprachen, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtewirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
2.4 Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung.
3 Vertragsdurchführung
3.1 Umfang, Form, Thematik und Ziel der Leistungen werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber und Veranstalter im einzelnen festgelegt.
3.2 Der Veranstalter kann sich zur Vertragserfüllung auch eigener Arbeitnehmer oder Mitarbeiter bedienen. Die von dem Veranstalter eingesetzten Trainer/Consultants werden die Dienstleistungen in qualifizierter pädagogischer und didaktischer Weise durchführen.
3.3 Der Auftraggeber stellt dem Veranstalter diejenigen Daten, Informationen und Einrichtungen zur Verfügung, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung durch den Veranstalter nötig sind.
3.4 Der Veranstalter verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihm durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind.
3.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
4. Absagen
4.1 Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch den Veranstalter wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist er unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistung an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
4.2 Eine Absage des Auftraggebers ist bis zu 30 Tagen vor Beginn der Veranstaltung kostenfrei möglich. Bei einer späteren Absage ist der Veranstalter berechtigt, dem Auftraggeber für den bereits entstandenen Aufwand eine Stornierungsgebühr in Rechnung zu stellen, und zwar bei einer Absage bis zu 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung 50% des vereinbarten Honorars und bei einer Absage unter 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung 80% des vereinbarten Honorars. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1 Der Auftraggeber zahlt dem Veranstalter für die festgelegten Leistungen die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben am Sitz des Auftraggebers sowie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen.
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5.2 Der Veranstalter wird dem Auftraggeber nach der Durchführung der Leistung die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen. Zahlungen sind, sofern nicht etwas abweichendes vereinbart ist, sofort fällig und binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
5.3 Bei Überschreitung von Zahlungsterminen steht dem Veranstalter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Das Recht des Veranstalters zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.4 Hat der Veranstalter gegen den Auftraggeber mehrere offene For-derungen aus verschiednen Geschäften, so werden die Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf Kosten und Zinsen und sodann auf die älteste offene Forderung angerechnet.
5.5 Eine Aufrechung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht von dem Veranstalter anerkannt oder rechtskräftig festgehalten wurden. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, die Gegenansprüche beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
6 Haftung
6.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
6.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zu Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht ver-lang werden, es sei denn, ein vom Veranstalter garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
6.3 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse unter Ziff. 6.1 und 6.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Veranstalters entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.4 Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dessen Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7 Copyright Der Veranstalter behält sich alle Rechte an den von ihm erstellten Werken (Trainingsunterlagen usw.) vor. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers ist jedwede Form der Reproduktion, Vervielfältigung, Verbreitung oder Verwertung der vorgenannten Werke, auch auszugsweise, unzulässig. Ein Mitschnitt auf Ton- oder Videobändern ist nicht gestattet.
8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
8.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.
9 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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